RS Vwgh 2005/4/6 2004/04/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E3R E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litd;
31994R0040 Gemeinschaftsmarke Art7 Abs1 litb;
31994R0040 Gemeinschaftsmarke Art7 Abs1 litd;
62002CJ0064 HABM / Erpo Möbelwerk;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z5 idF 1999/I/111;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2003/04/0019 B 15. September 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62002CJ0064 21. Oktober 2004

Rechtssatz

Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass ihrem Werbeslogan "WIR HALTEN UNSERE VERSPRECHEN" "keine konkrete Bezugnahme auf bestimmte Waren und Dienstleistungen zu entnehmen ist", ist sie darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidungskraft einer Marke stets im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist, für die die Marke angemeldet worden ist (Hinweis Urteil des EuGH Erpo Möbelwerke, Rechtssache C-64/02 P, Rn. 43). Im Übrigen schließt der eingewendete fehlende beschreibende Charakter das Vorliegen der anderen Eintragungshindernisse nicht aus. Sie sind nach der Rechtsprechung des EuGH voneinander unabhängig und stets getrennt zu prüfen (Rn. 39 dieses Urteils).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040226.X09

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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