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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2003/04/0019 B 15. September 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62002CJ0064 21. Oktober 2004Rechtssatz
Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass ihrem Werbeslogan "WIR HALTEN UNSERE VERSPRECHEN" "keine konkrete Bezugnahme auf bestimmte Waren und Dienstleistungen zu entnehmen ist", ist sie darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidungskraft einer Marke stets im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist, für die die Marke angemeldet worden ist (Hinweis Urteil des EuGH Erpo Möbelwerke, Rechtssache C-64/02 P, Rn. 43). Im Übrigen schließt der eingewendete fehlende beschreibende Charakter das Vorliegen der anderen Eintragungshindernisse nicht aus. Sie sind nach der Rechtsprechung des EuGH voneinander unabhängig und stets getrennt zu prüfen (Rn. 39 dieses Urteils).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040226.X09Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016