RS Vwgh 2005/4/6 2004/09/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs3;
LDG 1984 §87 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0111 E 16. Oktober 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Auf Grund der Funktion der Suspendierung und ihres Zusammenhanges mit dem Disziplinarverfahren ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 87 Abs. 1 LDG 1984 vorliegen (Hinweis E 24. 05. 1995, 94/09/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090009.X03

Im RIS seit

10.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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