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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art50 Abs1;Rechtssatz
Das Praktikantenabkommen vom 26. März 1997 (zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn, BGBl. III Nr. 27/1998) wurde vom Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG als gesetzesergänzender Staatsvertrag in die österreichische Rechtsordnung transformiert. Art. 1 bis Art. 5 dieses Abkommens sind auch im Hinblick darauf, dass sie sowohl nach dem Willen der Vertragsparteien auf die Anwendung des Vertrages durch Gerichte und Verwaltungsbehörden ohne Einschaltung staatlicher Rechtsetzung gerichtet sind, als auch in objektiver Hinsicht geeignet sind, angesichts ihrer ausreichend präzisen Formulierung innerstaatlich unmittelbar angewendet zu werden, unmittelbar anzuwenden (Hinweis dazu in allgemeiner Hinsicht auf das E des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1990, VfSlg. 12281/1990). Ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde nicht gefasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090125.X01Im RIS seit
02.05.2005Zuletzt aktualisiert am
18.12.2012