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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z2;Rechtssatz
Ob jemand als Veranstalter oder Vermittler abschließt, bestimmt sich danach, wie er gegenüber dem Reisenden auftritt, ob er erklärt, die Reiseleistung in eigener Verantwortung zu erbringen oder sie bloß zu vermitteln. Es kommt darauf an, wie Anpreisungen und Angaben des Gewerbetreibenden gegenüber (potenziellen) Reisenden als redliche Erklärungsempfänger zu verstehen sind (Hinweis u.a. auf das Urteil des OGH vom 14.8.1996, 6 Ob 2132/96i).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040058.X06Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011