RS Vwgh 2005/4/6 2004/04/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13400000
50/01 Gewerbeordnung

Norm

31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z2;
31990L0314 Pauschalreisen-RL Art2 Z3;
EURallg;
GewO 1994 §166 Abs1 Z4;
GewO 1994 §166 Abs1 Z5;
GewO 1994 §166 Abs3;
RSV 1999 §2 Z2;
RSV 1999 §2 Z3;

Rechtssatz

Ob jemand als Veranstalter oder Vermittler abschließt, bestimmt sich danach, wie er gegenüber dem Reisenden auftritt, ob er erklärt, die Reiseleistung in eigener Verantwortung zu erbringen oder sie bloß zu vermitteln. Es kommt darauf an, wie Anpreisungen und Angaben des Gewerbetreibenden gegenüber (potenziellen) Reisenden als redliche Erklärungsempfänger zu verstehen sind (Hinweis u.a. auf das Urteil des OGH vom 14.8.1996, 6 Ob 2132/96i).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040058.X06

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten