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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ASVG §108 Abs3;Rechtssatz
Der Ausländer verfügte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (mit dem im Instanzenzug die beantragte Zulassung des Ausländers als Schlüsselkraft gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG abgewiesen worden ist) über keine abgeschlossene Fachausbildung, da er das - seit 1994 betriebene - Studium an der Wirtschaftsuniversität (Betriebswirtschaftslehre) noch nicht abgeschlossen hat. Damit liegt eine "besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung" iSd § 2 Abs. 5 AuslBG jedenfalls nicht vor, unabhängig davon, ob eine solche auch im Falle des bereits erfolgten Abschlusses dieses Studiums anzunehmen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090020.X01Im RIS seit
09.05.2005