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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litd;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2003/04/0019 B 15. September 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62002CJ0064 21. Oktober 2004Rechtssatz
Der EuGH hat im Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C- 517/99, Merz & Krell, zu Art. 3 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 89/104/EWG (MarkenRL) ausgesprochen, dass Zeichen oder Angaben, die eine Marke bilden und im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, üblich geworden sind, nicht geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Rn. 37; Hinweis dazu auch auf das Urteil vom 21.10.2004, in der Rechtssache C-64/02 P, Erpo Möbelwerke, Rn. 38). Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es ohne Bedeutung, ob die in Rede stehenden Zeichen oder Angaben die Eigenschaften oder Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreiben (Rn. 41).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999CJ0517 Merz und Krell VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040226.X06Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016