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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Der Begriff "Replik" bedeutet - abgesehen von einer hier nicht in Betracht kommenden Bedeutung der Erwiderung - die vom Künstler selbst hergestellte Wiederholung seines Werkes, also die Herstellung eines mit seinem Werk übereinstimmenden weiteren Originals; vgl. etwa Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Auflage, Band 18, Seite 280).
Hier hinsichtlich Schratt-Villa offenkundig keine "Replik" gegeben; die kriegsbedingten Schäden und die nachfolgende Instandsetzung haben nicht zur Herstellung einer "Replik" geführt, sondern das Gebäude besitzt - aufgrund von Kriegseinwirkungen - (auch) rekonstruierte Teile.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090060.X02Im RIS seit
10.05.2005