RS Vwgh 2005/4/6 2004/09/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
MRK Art6 Abs3 litd;
VStG §24;
VStG §51i;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/09/0157 E 6. April 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0174 E 29. April 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Aus dem Umstand allein, dass ein Zeuge in das Ausland abgeschoben worden bzw. dort aufhältig ist, darf nicht geschlossen werden, dass es sich bei seiner Aussage um ein nicht greifbares Beweismittel handelt, weshalb eine Verurteilung ohne jeden Versuch, eine relevante Aussage des im Ausland aufhältigen Zeugen zu erlangen, eine Verletzung des Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK darstellen würde. Die belangte Behörde hat daher auf geeignete Weise den Versuch zu machen, den Aufenthalt auch von im Ausland aufhältigen Zeugen, deren Aussagen relevant sein könnten, zu ermitteln, und auf geeignete Weise mit ihnen in Kontakt zu treten, um ihre grundsätzlich gemäß § 51i VStG gebotene unmittelbare Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu ermöglichen oder zumindest eine schriftliche Erklärung zu erwirken (Hinweis E 27. Juni 2002, Zl. 2002/09/0027, 21. Mai 2003, Zl. 2000/09/0010, und 24. März 2004, Zl. 2000/09/0073).

Schlagworte

Beweise Beweismittel Zeugen Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090122.X01

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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