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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Disziplinaroberkommission hat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne eigene Beweisaufnahme im Berufungsverfahren für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Tatsachenfeststellungen aus den Akten zum Nachteil des Beamten getroffen. Sie hat Aussagen von Zeugen gewürdigt, ohne diese selbst vernommen zu haben. Die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission waren - hier: hinsichtlich der Spruchpunkte 2. A.a.) und 2.C.) - schon deswegen nicht erfüllt, weil sich die Disziplinaroberkommission mit ihren diesbezüglichen Feststellungen anders als die Behörde erster Instanz nicht mehr auf die Feststellungen des den Beamten freisprechenden Urteils gestützt hat, und hinsichtlich des Spruchpunkts 2. A.a.) jedenfalls zumindest nähere Feststellungen hinsichtlich der Schwere der dem Beamten damit zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu treffen gewesen wären. Hinsichtlich des Spruchpunkts 2. C.) durfte die Disziplinaroberkommission die Feststellungen der Behörde erster Instanz - nämlich deren eigene, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzielte Feststellungen - nicht ohne Weiteres übernehmen, weil auch das den Feststellungen der Behörde erster Instanz zu Grunde liegende Sachverhaltssubstrat bei der - im Übrigen gebotenen - Außerachtlassung des freisprechenden Urteils für einen Schuldspruch nicht ausreichte.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090057.X05Im RIS seit
09.05.2005