RS Vwgh 2005/4/6 2003/04/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §152 Abs6;

Rechtssatz

Die Ermächtigung der Gemeinde zur Vorverlegung der Sperrstunde hat zur Voraussetzung, dass entweder das von Gästen, die einer bestimmten Betriebsanlage zuzurechnen sind, außerhalb dieser Betriebsanlage gesetzte Verhalten wiederholt zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn geführt hat, oder dass sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 908 f, dargestellte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040022.X01

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten