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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §152 Abs6;Rechtssatz
Die Ermächtigung der Gemeinde zur Vorverlegung der Sperrstunde hat zur Voraussetzung, dass entweder das von Gästen, die einer bestimmten Betriebsanlage zuzurechnen sind, außerhalb dieser Betriebsanlage gesetzte Verhalten wiederholt zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn geführt hat, oder dass sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 908 f, dargestellte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040022.X01Im RIS seit
06.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008