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L26009 Lehrer/innen WienNorm
B-VG Art14 Abs4 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/09/0036Rechtssatz
Der nach Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG berufene Landesgesetzgeber für Wien hat durch § 9 Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 zur Dienstbehörde den Stadtschulrat für Wien berufen. Damit war dem Stadtschulrat für Wien auch gemäß § 100 LDG 1984 die Zuständigkeit zur Erlassung von Disziplinarverfügungen eingeräumt und derart ist der Stadtschulrat für Wien - neben den Disziplinarkommissionen iSd § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 - als Disziplinarbehörde anzusehen. Die sechsmonatige Verjährungsfrist im Sinne dieser Gesetzesstelle begann im vorliegenden Fall daher - hinsichtlich jedes einzelnen Anschuldigungspunktes - ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch den Stadtschulrat für Wien zu laufen (vgl. in vergleichbaren Fällen E 16.11.1995, Zl. 93/09/0001, und 4.4.2001, Zl. 98/09/0166, m.w.N.). (Ein Auftrag der Disziplinarkommission an die Dienstbehörde gemäß § 72 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 ist weder behauptet noch ersichtlich.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090017.X01Im RIS seit
10.05.2005Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011