RS Vwgh 2005/4/7 AW 2005/18/0101

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Veröffentlicht am 07.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AsylG 1997 §21 Abs2;
AsylG 1997 §44 idF 2003/I/101;
FrG 1997;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung i.A. eines befristeten Aufenthaltsverbotes - In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in verhältnismäßig kurzer Zeit nach seiner Einreise Suchtmittel in Verkehr setzte, wobei er gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung handelte, und im Hinblick auf die sich aus diesem Fehlverhalten ergebende Gefährlichkeit seines Verhaltens stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Dass er nunmehr, wie von ihm behauptet, "grundversorgt" sei, führt zu keiner anderen Beurteilung, rechtfertigt doch die aus dem genannten strafbaren Verhalten ableitbare Nahebeziehung zur "Suchtgiftszene" eine negative Verhaltensprognose unabhängig davon, ob er "grundversorgt" wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, solange das Verfahren über den nach seiner Einreise gestellten Asylantrag nicht beendet ist, nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf (vgl. § 21 Abs. 2 AsylG 1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 und § 44 leg. cit. idgF).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005180101.A02

Im RIS seit

18.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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