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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §21 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung i.A. eines befristeten Aufenthaltsverbotes - In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in verhältnismäßig kurzer Zeit nach seiner Einreise Suchtmittel in Verkehr setzte, wobei er gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung handelte, und im Hinblick auf die sich aus diesem Fehlverhalten ergebende Gefährlichkeit seines Verhaltens stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Dass er nunmehr, wie von ihm behauptet, "grundversorgt" sei, führt zu keiner anderen Beurteilung, rechtfertigt doch die aus dem genannten strafbaren Verhalten ableitbare Nahebeziehung zur "Suchtgiftszene" eine negative Verhaltensprognose unabhängig davon, ob er "grundversorgt" wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, solange das Verfahren über den nach seiner Einreise gestellten Asylantrag nicht beendet ist, nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf (vgl. § 21 Abs. 2 AsylG 1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 und § 44 leg. cit. idgF).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005180101.A02Im RIS seit
18.07.2005