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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der bekämpfte Bescheid zeichnet ein gegenüber den im Erkenntnis wiedergegebenen Ausführungen des Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2002 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) deutlich positiveres Bild der aktuellen Verhältnisse für Ashkali im Kosovo. Zwar ist einzuräumen, dass die vom unabhängigen Bundesasylsenat neben dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zugrunde gelegten "Länderdokumentationsunterlagen" zum Teil Anhaltspunkte für eine bessere Situation der Ashkali erkennen lassen, warum diesen Anhaltspunkten jedoch ein solches Gewicht beizumessen sei, dass sich abweichend von der Situationsbeschreibung im - aktuellsten - Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2002 die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben, wäre näher zu begründen gewesen. Dem bekämpften Bescheid ist überdies anzulasten, dass er sich nicht mit der spezifischen Situation für Ashkali in der unmittelbaren Herkunftsregion des Asylwerbers auseinander gesetzt hat, obwohl nicht nur dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, sondern auch anderen vom unabhängigen Bundesasylsenat zugrunde gelegten "Länderdokumentationsunterlagen" zu entnehmen ist, dass die Situation für Angehörige ethnischer Minderheiten (und damit auch für Ashkali) nur "von Ort zu Ort" beurteilt werden kann.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010061.X01Im RIS seit
25.05.2005