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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hätte sich insgesamt detaillierter mit der spezifischen Lage der Asylwerberin, einer Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, die aus dem Kosovo (Prizren) stammt und der serbischen Volksgruppe angehört, auseinander setzen müssen. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Asylwerberin festgestelltermaßen über keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen verfügt und mithin als allein stehende Frau, die aus dem Kosovo flüchten musste und daher als "intern Vertriebene" gilt, zu betrachten ist (Näheres hiezu im Erkenntnis). Daher ist der aufgezeigte Verfahrensmangel relevant, der sich aus den im Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2003/01/0534, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht nur auf den Ausspruch nach § 8 AsylG 1997, sondern auch auf die Frage der Asylgewährung erstreckt. Dass sich die Asylwerberin zwischen 1999 und 2001 in Montenegro aufgehalten hat und dort ihren Lebensunterhalt sichern konnte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil nicht feststeht, dass sie nunmehr, bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung knapp drei Jahre später, an ihre seinerzeitigen Kontakte anknüpfen könne.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010290.X02Im RIS seit
25.05.2005