RS Vwgh 2005/4/12 2003/01/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11;
StGB §83 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Landesregierung hat ihre Ermessensübung zu Lasten des Fremden unter anderem damit begründet, dass er wegen einer im Oktober 1996 begangenen Körperverletzung habe bestraft werden müssen. Der Fremde bestreitet die Begehung der Körperverletzung. Die fragliche Körperverletzung liegt bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides bereits mehr als sechs Jahre zurück. Überdies hat es sich, ihre Begehung unterstellt, offenkundig - eine allfällige Aggressionshandlung des Fremden stellte bloß eine Reaktion auf vorangegangene Körperverletzungsakte seines Gegners dar - nur um ein knapp an der Grenze der Strafwürdigkeit anzusiedelndes Fehlverhalten gehandelt, wurde der Fremde doch bloß zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen verurteilt. Von daher kann dem in Rede stehenden strafrechtlichen Fehlverhalten des Fremden keinesfalls maßgebliches Gewicht zukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2003, Zl. 2002/01/0459).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010107.X01

Im RIS seit

25.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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