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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Zwar hat der Asylwerber im Verwaltungsverfahren keine Angaben erstattet, die die Rechtswirkungen der Zustellung des seinen Erstantrag abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes in Frage gestellt hätten. Jedenfalls im Hinblick auf die in den Verwaltungsakten erliegende Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, der zufolge die Adresse in B vom Asylwerber mehr als zwei Monate vor Bescheidverfassung aufgegeben war, wäre es allerdings ungeachtet dessen Aufgabe der Asylbehörden gewesen, sich mit dieser Zustellung näher auseinander zu setzen. Das Unterbleiben entsprechender Überlegungen bzw. einer klärenden Ermittlungstätigkeit stellt somit einen Verfahrensmangel dar, dessen nunmehriges Aufzeigen dem Asylwerber nicht verwehrt ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1995, Zl. 93/06/0016, oder vom 6. Juli 1999, Zl. 98/01/0602).
Hier Verfahrensmangel wesentlich: Gegebenenfalls keine wirksame Zustellung erfolgt; dann wäre das (erste) Asylverfahren noch in erster Instanz anhängig, weshalb der zweite Asylantrag bzw. die dabei aufgestellten Behauptungen ohne selbstständiges Schicksal als ergänzendes Vorbringen zum ursprünglichen Asylantrag zu behandeln gewesen wäre (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zlen. 98/20/0590, 0591) (Näheres im vorliegenden Erkenntnis).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Besondere Rechtsgebiete Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010491.X01Im RIS seit
25.05.2005