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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949 §11 Abs1;Rechtssatz
Durch die Materialien zur AVG-Novelle 1998 (1167 BlgNR 20. GP 39) wird - was schon der geänderte Gesetzeswortlaut nahe legt - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass durch die Novellierung des § 73 Abs. 2 dritter Satz AVG die Möglichkeit der Abweisung eines Devolutionsantrages eingeschränkt werden sollte (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 (1999) 130). Daher kann das Verfahrensverzögerungen bewirkende Fehlverhalten einer Partei auch nach der hier zu beachtenden Rechtslage nach der AVG-Novelle 1998 nur dann von Bedeutung sein, wenn es für die Verzögerung iS des § 73 Abs. 2 AVG kausal war, das heißt, wenn die Behörde ohne dieses Fehlverhalten fristgerecht entschieden hätte. Im gegenständlichen Fall mag ein Fehlverhalten des Asylwerbers - seine Erkrankung zum vom Bundesasylamt ursprünglich vorgesehenen zweiten Einvernahmetermin kommt hiefür allerdings nicht in Betracht - vorgelegen haben. Kausalität dieses Fehlverhaltens im dargestellten Sinn kann jedoch schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Erlassung eines fristgerechten Bescheides durch das Bundesasylamt letztlich nur an einem fehlerhaften Zustellvorgang scheiterte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010003.X02Im RIS seit
25.05.2005Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010