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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat zur Begründung seiner Entscheidung auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, in dem das Bundesasylamt das Vorbringen des Asylwerbers über die angebliche Bedrohung seiner Person (ohne nähere Auseinandersetzung mit den übrigen Beweisergebnissen) als unglaubwürdig bezeichnete, weil es schon dessen Konversion zur römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft in Zweifel zog. Ausführungen dazu, dass das Bundesasylamt der Vorlage eines urkundlichen Nachweises über die behauptete Konversion für die Beweiswürdigung zumindest keine untergeordnete Bedeutung beigemessen hat. Ungeachtet dessen hat der unabhängige Bundesasylsenat die aktenkundige Urkunde über eine angebliche Taufe des Asylwerbers (die nicht von vornherein ungeeignet erscheint, einen urkundlichen Nachweis für den Glaubensübertritt des Asylwerbers zu erbringen) übergangen, weshalb sich die Begründung seines Bescheides als unschlüssig erweist. Diese Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung schlägt infolge der gewählten "Verweistechnik" auf den bekämpften Bescheid durch. Sie führt aber auch dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat nicht von der Durchführung einer Berufungsverhandlung hätte absehen dürfen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl. 2003/01/0509, mwN).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010226.X01Im RIS seit
25.05.2005