TE Vfgh Beschluss 1981/3/18 B515/80

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Veröffentlicht am 18.03.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ABGB §151 ff
ABGB §244
EntmündigungsO §4
EntmündigungsO §9
ZPO §1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Art144 B-VG; keine Beschwerdelegitimation des beschränkt Entmündigten ohne Zustimmung des Beistandes

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In seiner Eingabe vom 14. Oktober 1980 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. vom 23. September 1980, GZ 6-3310/77, mit dem ihm ein Mängelbehebungsauftrag gemäß §275 Bundesabgabenordnung erteilt wurde.

Der Beschwerdeführer ist mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. Februar 1974, Z 3 L 26/73-45, beschränkt entmündigt worden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, Z 3 P 197/75-2, wurde Rechtsanwalt Dr. F.N., J-straße, 1080 Wien, als Beistand bestellt.

Der Beistand hat innerhalb der ihm vom VfGH mit Aufforderung vom 5. November 1980 gestellten Frist die Einwilligung zur Beschwerdeerhebung nicht erteilt.

Nach der gemäß §35 VerfGG im Verfahren vor dem VfGH sinngemäß anzuwendenden ZPO ist eine Person nur insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln, als sie nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen selbständig gültige Verpflichtungen eingehen kann. Eine durch ein Entmündigungsverfahren betroffene Person ist nach Bestellung eines Beistandes im gleichen Umfang wie ein mündiger Minderjähriger prozeßfähig (§9 iVm §4 EntmO, vgl. OGH SZ 19/202).

Der Beschwerdeführer bedarf daher zur Prozeßführung grundsätzlich der Einwilligung seines Beistandes (§§151 ff, 244 ABGB). Eine Angelegenheit, für die die Prozeßfähigkeit ausnahmsweise zuzuerkennen wäre, liegt offenkundig nicht vor.

Da der gerichtlich bestellte Beistand dem beschränkt entmündigten Beschwerdeführer die Zustimmung zur Beschwerdeerhebung nicht erteilt hat, fehlt die Prozeßvoraussetzung der Legitimation. Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z1 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 5711/1968; VfGH 11. 10. 1978 B532/78, 27. 9. 1979 B296/79).

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung gemäß §63 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Prozeßfähigkeit, Entmündigung, VfGH / Legitimation, Prozeßfähigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B515.1980

Dokumentnummer

JFT_10189682_80B00515_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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