Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat beruft sich bei der Einschätzung, eine Vollstreckung eines rechtskräftigen Strafurteiles (des Gemeindegerichtes in Djakovica) sei in der Provinz Kosovo "gegenwärtig und künftig als ausgeschlossen" anzusehen, auf die geänderte Situation im Kosovo bzw. den eingetretenen Verlust der Kontrolle über diese Provinz durch die "serbische" Staatsgewalt. Damit allein ist aber nicht schlüssig begründet,dass dem Asylwerber auf Grund des (dem Asylantrag in beglaubigter Übersetzung angeschlossenen) Strafurteils keine asylrelevante Gefährdung im Kosovo drohe. Weder das Bundesasylamt noch der unabhängige Bundesasylsenat haben erkennbare Ermittlungen darüber gepflogen, ob das Strafurteil im Kosovo tatsächlich nicht vollstreckt wird, und etwa auch keine Überstellung (Auslieferung) des Asylwerbers an Vollzugsbehörden von Serbien und Montenegro (ehemals Bundesrepublik Jugoslawien) bewirken kann. Ermittlungen in diesem Sinne wären aber geboten gewesen, weil die ins Treffen geführten geänderten Verhältnisse alleine keine verlässliche Beurteilung über die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile im Kosovo zulassen. Der unabhängige Bundesasylsenat wäre daher verpflichtet gewesen, sich - im Rahmen der beantragten Berufungsverhandlung und auf Grund geeigneter Ermittlungen - damit auseinander zu setzen, welche Folgen dieses Strafurteil für den Asylwerber im Hinblick auf eine mögliche asylrelevante Verfolgung tatsächlich hat.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010056.X01Im RIS seit
23.05.2005