RS Vwgh 2005/4/12 2003/01/0489

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §36 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/01/0493 E 12. April 2005 2003/01/0492 E 12. April 2005 2003/01/0491 E 12. April 2005

Rechtssatz

Bei der Auslegung der in § 36 Abs. 1 VStG angeordneten Verpflichtung, jeden Festgenommenen unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben, und ihn keinesfalls länger als 24 Stunden anzuhalten, hat der VfGH die einer Behörde durch eine Reihe von Umständen (Nachtzeit, Wochenende, größere Anzahl von Festnahmen oder andere dringende Amtshandlungen) entstehenden Schwierigkeiten mitberücksichtigt. So hat er etwa ausgesprochen, dass die Einvernahme eines während der Nacht Festgenommenen im allgemeinen nicht "sofort", sondern erst in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen braucht (vgl. hiezu die E VfGH 3. Dezember 1986, VfSlg 11146/1986, und 27. September 1988, VfSlg 11817/1988, und die jeweils dort angegebene weitere Judikatur). Auch wenn der Gesetzgeber durch Statuierung einer 24-Stunden-Maximalfrist für die Anhaltung davon ausgeht, dass die Überstellung zur Behörde und die Vernehmung eines Festgenommenen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird, hat die Behörde ihr zumutbare organisatorische und personelle Maßnahmen jedenfalls zu treffen, um der sich aus § 36 Abs. 1 VStG ergebenden Verpflichtung nachzukommen. So hat der VfGH etwa die Dauer einer Anhaltung dann als Rechtsverletzung beurteilt, wenn keine Vorsorge getroffen wurde, dass der Festgenommene unverzüglich der zuständigen Sicherheitsbehörde übergeben oder der Behörde rechtzeitig vor Dienstschluss eine Anhaltung (Festnahme) telefonisch avisiert worden war (vgl. hiezu die E VfGH 17. Juni 1987, VfSlg 11371/1987, und 26. September 1988, VfSlg 11781/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010489.X03

Im RIS seit

25.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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