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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei Ermittlung der Anzahl der erfolgreich angefochtenen Verwaltungsakte (§ 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 VwGG) kann nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen (in diesem Sinn das E 9. September 2003, Zl. 2002/01/0360), wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) sowie die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. die E 28. April 1992, Zl. 91/11/0170, und 17. Dezember 1996, Zl. 94/01/0714).
Hier: Feststellungen zum Geschehensablauf wären erforderlich gewesen, weil ausgehend von den Behauptungen in der zugrunde liegenden Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat das Vorliegen von mehr als zwei Verwaltungsakten - unabhängig davon, dass nach diesen Behauptungen für einen oder gar zwei selbstständige Verwaltungsakte "Festnahme/Anhaltung" unter Bedachtnahme auf die Ausführungen im E 24. August 2004, Zl. 2003/01/0041, wenig Raum bleibt - jedenfalls nicht ausgeschlossen ist (vgl. auch das E 22. Oktober 2002, Zl. 2000/01/0389).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010277.X01Im RIS seit
25.05.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015