Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §107 Abs1 Z4 idF 2001/I/098;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, sie sei bulgarische Staatsangehörige und ihr sei kein Verständigungsblatt in ihrer (der bulgarischen) Muttersprache ausgefolgt worden; sie sei auch nicht über die Gründe ihrer Festnahme bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen in einer ihr verständlichen Sprache unterrichtet worden, ist die Fremde im Recht: Die belangte Behörde hat nämlich nicht festgestellt, dass die Fremde über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen sowie durch ein "Verständigungsblatt" über ihr aus § 36 Abs. 3 VStG sich ergebendes Recht in ihrer BULGARISCHEN Muttersprache belehrt worden sei, hat sie im angefochtenen Bescheid doch ausdrücklich festgestellt, der Fremden sei ein "Verständigungsblatt" in UNGARISCHER Sprache ausgefolgt worden, bzw. eine "Kollegin" hätte als "Übersetzerin fungiert". Dass diese "Kollegin" (die aber offenbar eine ungarische Staatsangehörige ist) die bulgarische Muttersprache der Fremden beherrschte, wurde nicht festgestellt. Ermittlungsergebnisse darüber, dass bzw. in welcher Sprache eine Verständigung mit der Fremden, der einzigen bulgarischen Staatsangehörigen (die übrigen festgenommenen Tänzerinnen waren ausnahmslos ungarische Staatsangehörige), erfolgte, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Wurde die Fremde entgegen § 36 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen unterrichtet sowie auch nicht über ihr Recht iSd § 36 Abs. 3 VStG belehrt, dann war ihre - ohne Einhaltung dieser formellen Voraussetzungen vorgenommene - Festnahme und damit auch ihre anschließende Anhaltung nicht rechtmäßig.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010490.X01Im RIS seit
25.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008