RS Vwgh 2005/4/12 2004/01/0290

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Veröffentlicht am 12.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG 1991 §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates zur wirtschaftlichen Lage in Serbien und Montenegro gründen sich ausdrücklich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2003. Die dort enthaltenen Ausführungen zur "wirtschaftlichen Lage" werden im bekämpften Bescheid auszugsweise wörtlich übernommen. Im vorliegenden Fall nicht unerhebliche Passagen bleiben indes ausgeklammert, wie etwa die Einschätzung, dass die Sozialhilfe oft nur unregelmäßig ausgezahlt werde und dass - dies im Zusammenhang mit den Ausführungen zu Lagern/Zentren, in denen ua Vertriebene aus dem Kosovo untergebracht seien - lokale Behörden über die Aufnahme in diese Lager entscheiden und dass Rückkehrer aus Deutschland in der Regel in diese Lager nicht aufgenommen würden. Diese Aspekte sind vor dem Hintergrund der Frage, welche Situation die Asylwerberin, eine Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, die aus dem Kosovo (Prizren) stammt und der serbischen Volksgruppe angehört, bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro (ohne den Kosovo) vorfinden würde, von Bedeutung.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010290.X01

Im RIS seit

25.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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