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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates zur wirtschaftlichen Lage in Serbien und Montenegro gründen sich ausdrücklich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2003. Die dort enthaltenen Ausführungen zur "wirtschaftlichen Lage" werden im bekämpften Bescheid auszugsweise wörtlich übernommen. Im vorliegenden Fall nicht unerhebliche Passagen bleiben indes ausgeklammert, wie etwa die Einschätzung, dass die Sozialhilfe oft nur unregelmäßig ausgezahlt werde und dass - dies im Zusammenhang mit den Ausführungen zu Lagern/Zentren, in denen ua Vertriebene aus dem Kosovo untergebracht seien - lokale Behörden über die Aufnahme in diese Lager entscheiden und dass Rückkehrer aus Deutschland in der Regel in diese Lager nicht aufgenommen würden. Diese Aspekte sind vor dem Hintergrund der Frage, welche Situation die Asylwerberin, eine Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, die aus dem Kosovo (Prizren) stammt und der serbischen Volksgruppe angehört, bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro (ohne den Kosovo) vorfinden würde, von Bedeutung.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010290.X01Im RIS seit
25.05.2005