RS Vwgh 2005/4/12 2003/01/0489

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §107 Abs1 Z4 idF 2001/I/098;
FrG 1997 §110 Abs3;
VStG §36 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/01/0493 E 12. April 2005 2003/01/0492 E 12. April 2005 2003/01/0491 E 12. April 2005

Rechtssatz

Der vorliegende Bescheid lässt eine hinreichende, die Situation detailliert darlegende Begründung darüber vermissen, welche Umstände eine frühere Einvernahme der Fremden - etwa konkret von 05.30 Uhr bis 11.15 Uhr - verzögerten. Die belangte Behörde hat sich damit, ob bzw. welche personellen und organisatorischen Maßnahmen (Vorkehrungen) zur Vermeidung von Verzögerungen der Einvernahme die Behörde angesichts der festgestellten "Schwerpunkt-Kontrolle" nach dem Fremdengesetz und Ausländerbeschäftigungsgesetz und des derart vorhersehbaren (erwartbaren) höheren Arbeitsanfalls getroffen hat, nicht auseinandergesetzt. Warum die Fremde nicht zumindest am frühen Vormittag, sondern - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde - "erst am späten Vormittag vernommen wurde" (vgl. insoweit E VfGH 27. September 1988, VfSlg 11817/1988), bleibt im angefochtenen Bescheid letztlich unbegründet. Die zur Rechtfertigung der Verzögerung herangezogene "Belastung" des Sachbearbeiters wurde ebensowenig nachvollziehbar dargestellt, wie auch nicht festgestellt wurde, welche zeitliche, durch Vorkehrungen der erwähnten Art nicht abwendbare Verzögerung durch die Festnahme der "weiteren drei Fremden" konkret entstanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010489.X04

Im RIS seit

25.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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