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50 GewerberechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Art139 B-VG; Antrag des BG Bad Ischl auf Aufhebung der Z6 im §5 Abs1 der Verordnung des BMGHI vom 16. Mai 1977, BGBl. 304/1977, über Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung; keine PräjudizialitätSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I.1. Beim Bezirksgericht Bad Ischl wurde zu C 943/77 eine Klage eingebracht, mit der die klagende Partei, ein Kreditvermittler mit dem Sitz in der Stadt S., von der beklagten Partei, einem Arbeitnehmer mit dem Wohnsitz in F., Steiermark, die Bezahlung einer restlichen Provision aus einer Kreditvermittlung begehrt. Die klagende Partei stützt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf eine der Klage beigelegte Gerichtsstandsvereinbarung.
Aus Anlaß dieses Zivilrechtsstreites stellt das BG Bad Ischl den Antrag, die Z6 im §5 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Mai 1977, BGBl. 304/1977, über Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung als gesetzwidrig aufzuheben. Das antragstellende Gericht geht davon aus, daß es die angefochtene Verordnungsbestimmung bei der amtswegigen Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit anzuwenden habe; es erblickt in ihr inhaltlich eine "ausschließliche örtliche Sonderzuständigkeit der Zivilgerichte in Sachen der Personalkreditvermittlung", die auf keiner Verordnungsermächtigung der GewO 1973 beruhe und dem §104 JN widerspreche.
2. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat eine Äußerung erstattet, in der er insbesondere die Präjudizialität der angefochtenen Verordnungsstelle bestreitet.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. In ständiger Rechtsprechung hält sich der VfGH nicht für berechtigt, in der Beurteilung der Präjudizialität einer Gesetzesstelle das antragstellende Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag ist also nur dann zurückzuweisen, wenn die vom VfGH zu prüfende Gesetzesstelle offenkundig keine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes bildet (siehe zB VfSlg. 8318/1978 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Das gleiche gilt für die Beurteilung der Präjudizialität einer angefochtenen Verordnungsbestimmung.
Im Sinne dieser Auffassung, an welcher der VfGH festhält, ist im vorliegenden Fall die Präjudizialität der angefochtenen Verordnungsstelle zu verneinen.
2. Nach §5 Abs1 der Verordnung BGBl. 304/1977 (im folgenden kurz: Verordnung) darf ein Kreditvermittlungsauftrag nur dann vom Personalkreditvermittler angenommen oder durchgeführt werden, wenn er (den in den Z1 bis 8) folgenden Voraussetzungen entspricht, darunter:
"6. im Kreditvermittlungsauftrag darf der Kreditwerber als Gerichtsstand gemäß §104 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, hinsichtlich der die Kreditvermittlung betreffenden Streitigkeiten nur den durch den eigenen Wohnsitz oder Sitz oder den durch den Ort des Abschlusses des Kreditvermittlungsvertrages bestimmten Gerichtsstand und hinsichtlich der die Kreditgewährung betreffenden Streitigkeiten nur den durch den eigenen Wohnsitz oder Sitz oder den Wohnsitz oder Sitz des Kreditgebers oder den Ort des Abschlusses des Kreditvermittlungsvertrages bestimmten Gerichtsstand angeboten haben."
Gemäß §4 Abs1 der Verordnung verhalten sich die Personalkreditvermittler in Ausübung ihres Gewerbes insbesondere dann standeswidrig, wenn sie (Z8) bei dem Anbieten oder der Durchführung der Vermittlung von Personalkrediten die §§5 bis 8 nicht beachten.
§367 GewO 1973 zufolge begeht eine (mit Geldstrafe oder Arreststrafe zu ahndende) Verwaltungsübertretung, wer (Z50) - insbesondere - die Gebote oder Verbote der aufgrund des §269 erlassenen Ausübungsregeln (d.s. für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung festgelegte Ausübungsregeln) nicht befolgt.
Schon aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes des ersten Absatzes im §5 der Verordnung ergibt sich zweifelsfrei, daß Adressat der in der Z6 dieses Absatzes getroffenen Anordnungen ausschließlich der Personalkreditvermittler ist. Diese Auffassung wird durch die eben wiedergegebenen Vorschriften unterstützt. Denn die Nichteinhaltung des §5 Abs1 Z6 durch den Personalkreditvermittler bedeutet - wie der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zutreffend ausführt -, daß der Gewerbetreibende sich eines nicht standesgemäßen Verhaltens schuldig macht und sein Verhalten eine Verwaltungsübertretung darstellt; nur darin liegen die Sanktionen eines Zuwiderhandelns gegen die angefochtene Verordnungsstelle, und es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung wegen des inhaltlichen Widerspruchs zu den in der Verordnung umschriebenen Voraussetzungen in ihrer Wirksamkeit berührt würde.
3. Der Antrag des BG Bad Ischl war sohin zurückzuweisen.
Schlagworte
Gewerberecht, Personalkreditvermittlung, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:V38.1977Dokumentnummer
JFT_10189682_77V00038_00