RS Vwgh 2005/4/13 2001/13/0190

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Veröffentlicht am 13.04.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0187 E 18. Dezember 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf (Hinweis E 25. Jänner 2000, 96/14/0080). Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130190.X02

Im RIS seit

10.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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