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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §263;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0249Rechtssatz
Da die zu Kollegialbehörden im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG entwickelte Rechtsprechung der Höchstgerichte auf die Berufungssenate im Sinne der §§ 263 ff BAO (in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002) nicht anwendbar ist, begründet ein Wechsel in der Senatszusammensetzung im Zuge des Berufungsverfahrens keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter und kann deshalb auch den Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des vom geändert zusammengesetzten Senat erlassenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG nicht verwirklichen (Hinweis E 28. November 2001, 97/13/0138).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130248.X05Im RIS seit
11.05.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013