RS Vwgh 2005/4/13 2001/13/0248

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Veröffentlicht am 13.04.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §263;
B-VG Art20 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0249

Rechtssatz

Da die zu Kollegialbehörden im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG entwickelte Rechtsprechung der Höchstgerichte auf die Berufungssenate im Sinne der §§ 263 ff BAO (in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002) nicht anwendbar ist, begründet ein Wechsel in der Senatszusammensetzung im Zuge des Berufungsverfahrens keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter und kann deshalb auch den Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des vom geändert zusammengesetzten Senat erlassenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG nicht verwirklichen (Hinweis E 28. November 2001, 97/13/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130248.X05

Im RIS seit

11.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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