RS Vwgh 2005/4/13 2005/13/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2005
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;

Rechtssatz

Als eine Behinderung in der Ausübung der Geschäftsführerfunktion hat die Behörde die dem Geschäftsführer seinem Vorbringen nach vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer erteilte Weisung beurteilt, die Vornahme von Zahlungen dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer vorzubehalten. Diese rechtliche Beurteilung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Die einem Geschäftsführer durch (die oder den) Gesellschafter erteilte Weisung, die Durchführung von Zahlungen einem anderen Geschäftsführer vorzubehalten, ist nicht als Behinderung in der Ausübung der Geschäftsführerfunktion, sondern als ein Akt der von Gesellschafterseite vorgenommenen Verteilung der Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern anzusehen, mit welchem von Gesellschafterseite ein Sachverhalt geschaffen wird, auf den die Grundsätze der Rechtsprechung zur Haftung des für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft nicht zuständigen Geschäftsführers anzuwenden sind. Nach dieser Rechtsprechung ist der mit den abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter der Gesellschaft nur dann zur Haftung heranzuziehen, wenn er trotz zumutbarer Wahrnehmbarkeit von Unzulänglichkeiten im Agendenbereich des zuständigen Vertreters nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen (siehe neben dem hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, 91/15/0136, etwa auch die zur Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. August 1994, 94/15/0016, vom 25. November 2002, 99/14/0121, und vom 3. Juli 2003, 2000/15/0043, neben den Aussagen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038, VwSlg 7038 F/1995). In Anwendung dieser Rechtsprechung auf den Beschwerdefall hätte ein dem Geschäftsführer anzulastendes Verschulden am Unterbleiben rechtzeitiger Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben vorausgesetzt, dass er in Kenntnis der Unterlassung einer Entrichtung jener Abgabenbeträge, die er für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer zur Zahlung vorbereitet hatte, zumutbare Abhilfemaßnahmen unterlassen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005130001.X02

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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