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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Rückstellungen für "interne Abschlusskosten" sind rechtlich nicht zulässig. Die Rechtsnatur der Rückstellung als "Gewinnkorrektivum" steht der Zulässigkeit einer Bildung solcher Rückstellungen nämlich entgegen, denen als "Aufwand" ("Schuld") nichts anderes als nur eine Bindung der Leistungskapazitäten ohnehin vorhandenen Personals zu Grunde liegt. Personalkosten sind Betriebsausgaben ohne Rücksicht darauf, mit welchen Arbeiten das eingesetzte Personal befasst ist. Die Bindung laufender Leistungskapazitäten eingesetzten Personals rechtfertigt damit nicht die Bildung einer Rückstellung. Soweit sich den Ausführungen Doralts (EStG4, § 9 Tz 23 ff, 35) eine Bejahung der Eignung anteiliger Personalkosten als Grundlage der Bildung einer Rückstellung für Abschlusskosten tatsächlich entnehmen lässt, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof aus den dargelegten Überlegungen hierin ebenso wenig zu folgen, wie er auch die gegenteilige Sichtweise des Bundesfinanzhofes in dessen Judikatur nicht teilt. Beizupflichten ist vielmehr den von Quantschnigg/Schuch (Einkommensteuer-Handbuch, § 5 Tz 51) und Zorn in Hofstätter/Reichel (Die Einkommensteuer, Kommentar, § 9 EStG 1988, Rz 180, Stichwort "Abschlussprüfung") gegen die Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für derlei interne Kosten erhobenen Bedenken. Den Fällen der zu Kosten des Jahresabschlusses ergangenen hg. Erkenntnisse vom 9. Dezember 1992, 89/13/0048, VwSlg 6735 F/1992, und vom 15. Dezember 1961, 2321/60, lagen "externe" Kosten (Honorare der Steuerberater) zu Grunde und das Vorliegen auch nur solcher Kosten wird von Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg (Einkommensteuer-Handbuch § 6 EStG 1972, Tz 56) als rechtlich möglicher Gegenstand der Bildung einer Rückstellung angesehen. Erlaubte die Bindung von Leistungskapazitäten angestellten Personals für Aufgaben der Erstellung des Jahresabschlusses nicht die Bildung einer Rückstellung aus diesem Grund, dann konnte derselbe Sachverhalt rechtlich umso weniger geeignet sein, bei der Bewertung des Betriebsvermögens den Ansatz einer Schuldpost zu rechtfertigen (Hinweis E 26. Februar 1979, 376/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130122.X02Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013