RS Vwgh 2005/4/13 2004/13/0027

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Veröffentlicht am 13.04.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0049 E 3. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn ein zur Haftung Herangezogener gegen die Haftung und den Abgabenanspruch beruft, ist zunächst über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Verfahren zu einem gemeinsamen Verfahren liegen daher nicht vor (Hinweis Stoll, BAO, Wien 1980, S 615 und E 2.2.1968, 732/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004130027.X03

Im RIS seit

10.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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