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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0174 E 6. September 1995 RS 1 (hier: betreffend die Frage, ob in einer Erledigung ein bescheidmäßiger Abspruch über die Gebührlichkeit eines Fahrtkostenzuschusses vorlag)Stammrechtssatz
Der Inhalt einer Erledigung, der den Willen der belBeh zum Ausdruck bringt, eine rechtsverbindliche Verfügung zu treffen, führt, wenn diese Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet und nicht bescheidmäßig gegliedert ist, dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge (zulässigerweise) durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist (Hinweis B 14.6.1995, 95/12/0091). Da der normative Inhalt einer Erledigung in solchen Fällen zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, kommt der Bezeichnung als Bescheid (allenfalls ein dem gleichzuhaltender klarstellender Hinweis für den Willen, einen Bescheid zu erlassen) entscheidende Bedeutung zu (hier: Der Bf ist Vertragsbediensteter, über die Gebührlichkeit einer Zulage ist daher rechtens nicht mit Bescheid abzusprechen; Hinweis E 19.4.1956, 1926/54, VwSlg 4049 A/1956).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120039.X01Im RIS seit
19.05.2005