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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0293 E 20. Februar 2002 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Nur bei Vollanrechnung von privaten Vordienstzeiten im Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund nach § 26 Abs. 3 VBG 1948, also bei aus der Sicht des Betroffenen positiven Entscheidungen, besteht nach dem zweiten Satz des § 12 Abs. 3 GehG für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Dienstbehörde eine Bindungswirkung, sofern auch die in Z. 2 dieser Bestimmung genannte Voraussetzung erfüllt ist. Hingegen sieht das Gesetz im Fall der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten im privatrechtlichen Bundesdienstverhältnis nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 keinen Ausschluss der Berücksichtigung solcher Zeiten für die Vollanrechnung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0107, vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0218, oder vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0026). Es ist daher bei Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses im Verfahren betreffend die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Vollanrechnung von Zeiten, die bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages im privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nur zur Hälfte berücksichtigt wurden, selbst bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 3 GehG auch dann neuerlich zu prüfen, wenn über deren Vollanrechung im vorangegangenen privaten Bundesdienstverhältnis z.B. nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 negativ "entschieden" worden sein sollte.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120141.X01Im RIS seit
30.05.2005