RS Vwgh 2005/4/15 2002/12/0141

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §113 Abs5 idF 2000/I/094;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 2000/I/016;
VBG 1948 §26 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0293 E 20. Februar 2002 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Nur bei Vollanrechnung von privaten Vordienstzeiten im Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund nach § 26 Abs. 3 VBG 1948, also bei aus der Sicht des Betroffenen positiven Entscheidungen, besteht nach dem zweiten Satz des § 12 Abs. 3 GehG für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Dienstbehörde eine Bindungswirkung, sofern auch die in Z. 2 dieser Bestimmung genannte Voraussetzung erfüllt ist. Hingegen sieht das Gesetz im Fall der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten im privatrechtlichen Bundesdienstverhältnis nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 keinen Ausschluss der Berücksichtigung solcher Zeiten für die Vollanrechnung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0107, vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0218, oder vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0026). Es ist daher bei Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses im Verfahren betreffend die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Vollanrechnung von Zeiten, die bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages im privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nur zur Hälfte berücksichtigt wurden, selbst bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 3 GehG auch dann neuerlich zu prüfen, wenn über deren Vollanrechung im vorangegangenen privaten Bundesdienstverhältnis z.B. nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 negativ "entschieden" worden sein sollte.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120141.X01

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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