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E3R E07204010Norm
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs7;Rechtssatz
Wenn durch die Begehung von gleichen Übertretungshandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen wird (kein fortgesetztes Delikt vorliegt), hat die Behörde für jedes Delikt eine gesonderte Strafe auszusprechen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. (Hier:
Verwaltungsübertretungen nach § 134 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 iVm Art. 15 Abs. 7 der VO 3821/85 am 28., 29. und 30. Jänner (Hinweis E 28. März 2003, 2002/02/0140).)
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020015.X03Im RIS seit
10.05.2005Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011