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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §208;Rechtssatz
Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine dienstrechtliche Betrauung nicht vorliegen könne, da im § 20 PrivSchG unter "Grenzen der Zuweisung lebender Subventionen" ausdrücklich das Einverständnis eines betroffenen Lehrers für eine Zuweisung vorgesehen sei bzw. eine bereits verfügte Zuweisung auf Antrag des Lehrers aufzuheben sei, sodass kein einseitig den Dienstnehmer verpflichtender Dienstauftrag erteilt werden könne, sind schon deshalb unrichtig, weil sich die Bestimmung des § 20 PrivSchG nur auf konfessionelle Privatschulen bezieht. Dies ergibt sich bereits aus ihrem klaren Wortlaut. Auch die erläuternden Bemerkungen zu § 20 PrivSchG stellen ausdrücklich klar, dass diese Bestimmung im Hinblick auf den konfessionellen Charakter der in Frage stehenden Schulen notwendige Grenzen für die Zuweisung oder Aufrechterhaltung einer Zuweisung von Lehrern enthalte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120138.X05Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017