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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
LBG OÖ 1993 §107 Abs1 idF 1996/083;Rechtssatz
Die Kürzung des Ruhegenusses gem § 4 Abs. 3 OÖ LBPG 1966 (idF LGBl. Nr. 83/1996) bzw ein eventuell möglicher Entfall der Kürzung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit gem § 4 Abs. 4 Z. 3 OÖ LBPG 1966 (idF LGBl. Nr. 94/1999) ist in einem gesonderten Ermittlungsverfahren im Rahmen des Ruhegenussbemessungsverfahrens zu klären. Zwar kann die Dienstbehörde dazu auf bereits im Ruhestandsversetzungsverfahren angestellte Ermittlungen (insbesondere ärztliche Gutachten) zurückgreifen. Zu beachten ist aber, dass sich die für eine Ruhestandsversetzung nach § 107 Abs. 1 OÖ LBG 1993 (idF LGBl. Nr. 83/1996) allein wesentliche dauernde Dienstunfähigkeit nicht mit dem Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit iSd § 4 Abs. 4 Z. 3 OÖ LBPG 1966 (idF LGBl. Nr. 94/1999) deckt. Das Vorliegen Letzterer ist daher nicht im Ruhestandsversetzungsverfahren, sondern im Ruhegenussbemessungsverfahren zu klären (vgl. dazu das zur Wr PensionsO 1995 ergangene E 29. März 2000, Zl. 99/12/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120130.X01Im RIS seit
23.05.2005