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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs1 idF 1972/214;Rechtssatz
Die finanzielle Zweckmäßigkeit des Vorgehens eines Beamten und die Rücksichtnahme gegenüber seiner Lebensgefährtin und ihren Angehörigen, insbesondere ihrem schulpflichtigen Sohn, sind keine zwingenden Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Mehraufwand an Fahrtkosten gemäß § 20b GehG 1956 auf den Dienstgeber zu überwälzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 97/12/0351).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120039.X06Im RIS seit
19.05.2005