Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §74 Abs1;Rechtssatz
Aus § 74 Abs. 1 BDG 1979 folgt, dass eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub im Wege einer Ermessensentscheidung das Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes oder eines sonstigen besonderen Anlasses darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1994, Zl. 90/12/0223). Diese eben zitierten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind striktrechtlich auszulegen. Die Prüfung, ob die in § 74 Abs. 1 BDG 1979 umschriebene Einstiegsvoraussetzung vorliegt, stellt somit selbst keine Ermessensentscheidung dar, sondern erfolgt im gebundenen Bereich. Gleiches gilt für die Beurteilung, ob die in § 74 Abs. 3 BDG 1979 umschriebenen Umstände einer Ermessensübung entgegen stehen.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120162.X01Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010