RS Vwgh 2005/4/15 2003/12/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §45 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2 idF 1988/288;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0291 E 19. November 2002 RS 3 (hier: ohne den letzten Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Die Behörde kann die Frage der Zumutbarkeit einer Handlungsalternative im Regelfall nur auf Grund eines entsprechend konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083). Einzige Einschränkung dieses vielfach ausgesprochenen Grundsatzes ist das Vorliegen offenkundiger Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG. (hier: Der allgemeine Hinweis auf die "wirtschaftlichen Gründe" vermag Angaben über die konkrete finanzielle Situation des Beamten nicht zu ersetzen; auch der Hinweis auf die "im Hinblick auf immer wieder in den Medien veröffentlichte Berichte" um an die 50 Prozent höheren Wohnungsbeschaffungskosten am Dienstort bedürfte einer näheren Konkretisierung.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120039.X04

Im RIS seit

19.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten