RS Vwgh 2005/4/15 2001/12/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/11/0051 E 16. Mai 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Übernimmt die Behörde in ihren Bescheid rechtliche Wertungen aus dem Sachverständigengutachten, deren Vornahme aber alleine der Behörde zusteht, so ist der Bescheid dann nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht (Hinweis E 28.3.1984, 82/11/0145).

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120091.X03

Im RIS seit

23.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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