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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §57 Abs1 idF 1983/656;Rechtssatz
Soweit die belangte Behörde ausführt, die Gewährung einer zusätzlichen Leiterzulage würde dem System der Leiterzulagen im GehG 1956 (Einteilung in klassenabhängige Dienstzulagengruppen, Möglichkeit der weiteren Differenzierung nach § 57 Abs. 6 GehG 1956 bei erheblichen Unterschieden der in der Dienstzulagengruppe I eingereihten größten Anstalten, Differenzierung nach § 58 Abs. 1 Z. 17 und 18 GehG 1956) und in der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 widersprechen, ist nicht ersichtlich, was sie damit meint. So steht sowohl die Bestimmung des § 57 Abs. 6 GehG 1956 (Zulagenerhöhung bei besonders großen Anstalten) als auch die Bestimmung des § 58 Abs. 1 Z. 17 und 18 GehG 1956 (Dienstzulage für Fachvorstände an selbstständig geführten Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik bzw. für Fachvorstände an selbstständig geführten Hotelfachschulen) in keinerlei Zusammenhang zum gegenständlichen Beschwerdefall. Insbesondere handelt es sich bei den genannten Fachvorständen um solche von Schulen, welche anderen Lehranstalten eingegliedert sind. Soweit die Ausführungen der belangten Behörde jedoch dahingehend zu verstehen sind, dass die FS für Altendienste und Pflegehilfe lediglich aus einer Klasse bestanden habe und aus diesem Grunde die Bejahung der Gebührlichkeit einer gesonderten Leiterzulage für diese Schule dem durch Gesetz und Verordnung etablierten System der Abgeltung der diesbezüglichen Leitungsverantwortung widersprechen würde, ist ihr zu entgegnen, dass die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 auch auf derartige Fälle Bedacht nimmt (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. - Dienstzulagengruppe V).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120138.X07Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017