RS Vwgh 2005/4/15 2003/12/0181

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2000/I/094;

Rechtssatz

Die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes eines Beamten bezieht sich auf die ihm dauernd zugewiesene Verwendung. Änderungen der Wertigkeit der durch einen Beamten ausgeübten Tätigkeit, welche sich bloß als Folge einer Dienstzuteilung oder einer vorübergehenden Verwendungsänderung darstellen und als solche lediglich die Gebührlichkeit von Verwendungs- bzw. Funktionsabgeltungen, nicht jedoch von Verwendungs- bzw. Funktionszulagen auslösen können, haben demgegenüber bei der zeitraumbezogenen Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes außer Betracht zu bleiben. Die Zuweisung einer "dauernden" Verwendung ist jedoch nicht nur dann zu bejahen, wenn es von Vornherein an einer zeitlichen Begrenzung der Verwendungsdauer durch den Betrauungsakt fehlt, sondern es geht eine (zunächst) "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0049, und vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120181.X05

Im RIS seit

23.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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