RS Vwgh 2005/4/15 2005/12/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0235 B 25. September 2002 RS 2 (hier: nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Behörde, bei der ein Devolutionsantrag eingebracht wird, für den sie nicht zuständig ist, hat diesen gem § 6 und § 73 Abs. 2 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. die - insofern neue - Rechtslage des § 73 Abs. 2 AVG, durch die das Erfordernis einer unmittelbaren Einbringung eines Devolutionsantrages bei der Oberbehörde weggefallen ist und die Erläuterungen zur Neufassung dieser Bestimmung, AB 1167 BlgNR 20. GP, zu Z. 40); eine darüber hinausgehende Befugnis, etwa zur Zurückweisung des Devolutionsantrages mangels Zuständigkeit, kommt ihr hingegen nicht zu (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370). Die letztgenannte Rechtsprechung zur Verpflichtung, die an die unzuständige Berufungsbehörde gerichtete Berufung gem § 6 AVG an die zuständige Berufungsbehörde weiter zu leiten, ist auf Devolutionsanträge zu übertragen. Dies gilt auch dann, wenn diese nicht bloß bei der unzuständigen Behörde eingebracht wurden, sondern auch dann, wenn der Antragsteller den Übergang der Entscheidungspflicht auf eine Behörde geltend macht, die nicht die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist. Auch in diesem Fall ist der Devolutionsantrag gem § 6 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde weiter zu leiten und bewirkt (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) mit seinem Einlangen bei dieser den Übergang der Zuständigkeit auf sie.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120063.X03

Im RIS seit

09.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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