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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die im § 15 Abs. 2 dritter Satz GehG 1956 vorgesehene Form der Pauschalierung (so genannte "Gruppenpauschalierung") durch Rechtsverordnung vorzunehmen. Im Beschwerdefall ist jedoch davon auszugehen, dass der von den Behörden zitierte Erlass über die Gebührlichkeit einer Erschwerniszulage nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde und daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht beachtlich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2002, Zl. 99/12/0259, sowie vom 19. April 1995, Zl. 92/12/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120154.X01Im RIS seit
30.05.2005