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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0235 B 25. September 2002 RS 3Stammrechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft danach im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde (vgl. unter anderem den hg. Beschluss vom 12. Jänner 1993, Zl. 92/11/0284, mit weiteren Nachweisen).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120063.X04Im RIS seit
09.06.2005