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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine negative Ermessensentscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub lässt sich nicht allein mit dem Argument begründen, ein als "wichtig" im Verständnis des § 74 Abs. 1 BDG 1979 zu qualifizierender Grund sei für die Gewährung des Sonderurlaubes aus Ermessensgründen nicht wichtig genug. Vielmehr setzt eine negative Ermessensentscheidung bei Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes voraus, dass der Gewährung des Sonderurlaubes entsprechend gewichtige öffentliche (insbesondere dienstliche) Interessen entgegen stünden, mögen diese dienstlichen Erfordernisse auch nicht zwingend sein. Die in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden dienstlichen Interessen müssen freilich über das allgemein bestehende Interesse an der Erbringung von Dienstleistungen durch den Beamten während der Zeit des beantragten Sonderurlaubes hinausgehen und in der Ermessensentscheidung entsprechend konkretisiert dargestellt werden.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ErmessenBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120162.X05Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010