RS Vwgh 2005/4/15 2004/12/0162

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §74 Abs1;
BDG 1979 §74 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine negative Ermessensentscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub lässt sich nicht allein mit dem Argument begründen, ein als "wichtig" im Verständnis des § 74 Abs. 1 BDG 1979 zu qualifizierender Grund sei für die Gewährung des Sonderurlaubes aus Ermessensgründen nicht wichtig genug. Vielmehr setzt eine negative Ermessensentscheidung bei Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes voraus, dass der Gewährung des Sonderurlaubes entsprechend gewichtige öffentliche (insbesondere dienstliche) Interessen entgegen stünden, mögen diese dienstlichen Erfordernisse auch nicht zwingend sein. Die in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden dienstlichen Interessen müssen freilich über das allgemein bestehende Interesse an der Erbringung von Dienstleistungen durch den Beamten während der Zeit des beantragten Sonderurlaubes hinausgehen und in der Ermessensentscheidung entsprechend konkretisiert dargestellt werden.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ErmessenBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120162.X05

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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