RS Vwgh 2005/4/15 2005/02/0056

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §114 Abs5 idF 2002/I/065;
KFG 1967 §134;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 114 Abs. 5 KFG 1967 iVm § 134 KFG 1967 ist entscheidend, dass dem Besch spruchgemäß der Mangel einer Bewilligung angelastet wird; wer die Bewilligung - bei ansonsten einwandfreier Tatumschreibung - zu erteilen gehabt hätte, ist kein wesentlicher Spruchbestandteil iSd § 44a VStG.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020056.X01

Im RIS seit

09.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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