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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §114 Abs5 idF 2002/I/065;Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 114 Abs. 5 KFG 1967 iVm § 134 KFG 1967 ist entscheidend, dass dem Besch spruchgemäß der Mangel einer Bewilligung angelastet wird; wer die Bewilligung - bei ansonsten einwandfreier Tatumschreibung - zu erteilen gehabt hätte, ist kein wesentlicher Spruchbestandteil iSd § 44a VStG.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020056.X01Im RIS seit
09.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008