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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DienstrechtsNov 2001 Universitäten;Rechtssatz
§ 20c Abs. 2 Z. 2 GehG 1956 zählt zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 die im § 12 Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden. § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG 1956 setzt damit voraus, dass 1. Zeiten vorliegen, die die Tatbestandserfordernisse nach § 12 Abs. 2 und 2f GehG 1956 erfüllen, und 2. für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden. § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG 1956 erfordert jedoch von seinem Wortlaut her nicht, dass die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten gerade in Anwendung des § 12 Abs. 2 und 2f GehG 1956 angerechnet wurden.
Dieses Auslegungsergebnis steht auch mit der bisherigen hg. Rechtsprechung zu § 20c Abs. 2 GehG 1956 - abgesehen von der zwischenzeitigen Änderung der Rechtslage - insofern im Einklang, als dieser anders gelagerte Sachverhalte zu Grunde lagen, dass die jeweils bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages (zutreffend nach § 12 Abs. 3 GehG 1956) angerechneten Zeiten bei der Gewährung der Jubiläumszuwendung keine Berücksichtigung nach § 20c Abs. 2 Z. 2 iVm § 12 Abs. 2 GehG 1956 hätten finden können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1986, Zl. 86/12/0242, vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0162, vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0163, sowie vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0132).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120150.X02Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011