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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für den Beamten besteht nach dem OÖ Landesdienstrecht kein subjektives Recht auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder auf gesonderte Feststellung, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Ein eigenes Feststellungsverfahren über diese Frage ist im Gesetz nämlich nicht vorgesehen (vgl. dazu das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 ergangene E 13. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0042).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120130.X02Im RIS seit
23.05.2005