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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §208;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Anspruch auf bloß eine Dienstzulage nach § 57 Abs. 1 GehG 1956 dann, wenn mehrere Schulen auf Grund ihrer organisatorischen Verbindung rechtlich als eine Unterrichtsanstalt im Sinne des § 57 Abs. 1 leg. cit. aufzufassen sind. Handelt es sich hingegen um verschiedene, d.h. nicht in einem Organisationsverbund stehende Unterrichtsanstalten, besteht ein Anspruch auf mehrere Dienstzulagen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/12/0096). Für die Beurteilung, ob eine solch enge organisatorische Verbindung der einzelnen Schulen vorliegt, bedarf es Feststellungen über die Gründung, den Aufbau und die innere Gliederung der in Rede stehenden Schulen. Allein der Umstand, dass die Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe ursprünglich als Schulversuch am Standort geführt wurde und daher stark in die finanzielle, organisatorische und personelle Struktur der bestehenden Bundesschule eingegliedert war, begründet für sich genommen noch nicht das Vorliegen eines Organisationsverbundes für spätere Zeiträume. Zwar könnte das Vorliegen eines gemeinsamen Schulstandortes und das Fehlen eines gesonderten förmlichen dienstrechtlichen Betrauungs- oder Ernennungsaktes des Beschwerdeführers als Leiter der FS für Altendienste und Pflegehilfe für das Vorliegen nur einer Unterrichtsanstalt sprechen; Feststellungen über sonstige - für eine enge organisatorische Verbindung sprechende - Gegebenheiten wie beispielsweise eine einheitliche Werteinheitenzuweisung, das Bestehen nur eines Dienststellenausschusses, nur eines Schulgemeinschaftsausschusses, aber auch personelle Vernetzungen wie die gemeinsame Verwendung von Lehrpersonal in den einzelnen Schulen (in den allgemein bildenden Gegenständen), Gemeinsamkeiten innerhalb der Lehrpläne, sowie die gemeinsame Erstellung von Stundenplänen und Lehrfächerverteilungsplänen, fehlen hingegen. Der Umstand, dass die FS für Altendienste und Pflegehilfe über eine eigene Schulkennzahl verfügt und die Schulen jeweils verschiedene Schulerhalter haben (weshalb auch eine gesonderte Bestellung des Beschwerdeführers durch den Privatschulerhalter in die Leitungsfunktion gemäß § 5 Abs. 1 PrivSchG erfolgt ist), könnte für das Nichtvorliegen eines Organisationsverbundes sprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120138.X06Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017